AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der
HELLA Aglaia Mobile Vision Gmbh

Version 09/2022

1. Geltungsbereich der AGB

Alle Lieferungen und Leistungen der HELLA Aglaia Mobile Vision GmbH (nachfolgend „HELLA“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Abweichende Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn HELLA sie vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch dann, wenn HELLA den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner im Einzelfall nicht widersprochen hat. Die AGB gelten für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

2. Abschluss des Vertrags

2.1. Der Liefervertrag kommt zustande, wenn HELLA die Ware ausliefert oder durch Auftragsbestätigung die Angebotsannahme erklärt.

2.2. Die Bestellungen müssen unter Bezugnahme auf das Angebot und entsprechend den darin enthaltenen Mengen erfolgen. Werden abweichende Mengen bestellt, behält sich HELLA das Recht vor, den angebotenen Preis anzupassen und/oder die Bestellung abzulehnen.

2.3. In der Regel werden Bestellungen von HELLA innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang schriftlich bestätigt. Bestätigt HELLA die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen, so gilt die Bestellung als abgelehnt und ist somit nicht verbindlich. Eine Bestellung ist für HELLA erst dann verbindlich, wenn eine Auftragsbestätigung erteilt wird. Für den Umfang des Vertrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von HELLA maßgeblich.

3. Lieferung

3.1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. HELLA ist zu einer Teillieferung berechtigt.

3.2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit HELLA, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt und unterliegen der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 3.

3.3. Setzt der Kunde, nachdem HELLA bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist – mindestens 14 Tage- mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so stehen HELLA Ersatzansprüche hinsichtlich des entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu. HELLA behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

3.5. Für den Fall, dass die gekaufte Ware exportiert werden soll, ist der Kunde verpflichtet, alle für die Ausfuhr erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollgenehmigungen etc.) auf eigene Kosten zu beschaffen. HELLA haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und die Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Einfuhrlandes. Darüber hinaus haftet HELLA nicht für die Übereinstimmung der Ware mit den technischen Normen des Einfuhrlandes.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. HELLA behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von HELLA.

4.2. Werden die Waren von dem Kunden mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt an HELLA anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

4.3. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an HELLA bis zur vollständigen Tilgung aller deren Forderungen ab. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunden auf Verlangen von HELLA verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und HELLA alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. HELLA wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

5. Preisgestaltung und Bezahlung

5.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Zoll, Quellensteuer, Mehrwertsteuer und anderer Steuern, die auf Zahlungen an HELLA anwendbar sind. Der Kunde hat alle Steuern und Abgaben zu zahlen und sicherzustellen, dass HELLA den im Angebot festgelegten Preis ohne Abzug erhält.

5.2. Die Angebotspreise beruhen auf den geltenden Rohstoffkosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Erhöht sich der Einkaufspreis für Rohstoffe aufgrund von Umständen, die HELLA nicht zu vertreten hat, erheblich (mehr als 5 %), kann HELLA eine angemessene Anpassung des Angebotspreises verlangen. Wird die Preisanpassung vom Kunden nicht akzeptiert, kann HELLA ohne weitere Verpflichtung vom Angebot zurückzutreten. HELLA kann den Stückpreis aufgrund von Lohnerhöhungen, über das normalerweise zu erwartende Maß hinaus, Inflation und anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle von HELLA liegen, erhöhen.

5.3. HELLA stellt dem Kunden nach der Lieferung eine Rechnung aus, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Rechnungen von HELLA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern in den von HELLA vorgelegten Rechnungen nichts anderes angegeben ist.

5.4. Die gesamten Forderungen von HELLA werden sofort fällig, wenn der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt. Darüber hinaus ist HELLA berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist dem Kunden die Weiterveräußerung untersagt und die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückgeholt werden.

5.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden sind ausgeschlossen, sofern diese von HELLA nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5.6. Nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 9 Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt HELLA vorbehalten.

6. Änderung der Bestellung / Stornierung

6.1. Von HELLA bestätigte Aufträge sind verbindlich. Die Stornierung oder Änderung von Aufträgen durch den Kunden, die sich auf einzelne Artikel, Mengen oder den gesamten Auftrag beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kann der Kunde die bestellte und bestätigte Ware aus nachvollziehbaren Gründen nicht annehmen, kann HELLA eine Änderungs- oder Stornogebühr berechnen.

6.2. Bei Stornierungen bis zu zehn Wochen vor dem geplanten Liefertermin kann HELLA dem Kunden 1% des Auftragswertes in Rechnung stellen. Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche nach zehn Wochen vor dem geplanten Liefertermin erhöht sich diese Gebühr um weitere 1 %. Für Stornierungen in der Kalenderwoche der vorgesehenen Lieferung wird eine Gebühr von 15 % erhoben. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt HELLA vorbehalten.

6.3. Bei Terminverschiebungen bis zu 5 Wochen vor dem geplanten Liefertermin kann HELLA dem Kunden 0,5 % des Auftragswertes in Rechnung stellen. Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche nach fünf Wochen vor dem geplanten Liefertermin erhöht sich diese Gebühr um weitere 0,5 %. Für Verschiebungen in der Kalenderwoche der vorgesehenen Lieferung wird eine Gebühr von 3 % erhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt HELLA vorbehalten.

7. Gewährleistung

7.1. Soweit in diesen AGB oder im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2. Maßgeblich für die Qualität und Eignung der Produkte ist HELLA‘s technische Spezifikation. Produktbeschreibungen stellen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien seitens HELLA dar.

7.3. Mängel sind HELLA unverzüglich – sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können – schriftlich mitzuteilen (einschließlich eines Nachweises des Mangels). Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Transportschäden zu überprüfen.

7.4. HELLA wird Mängel nach ihrer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge beseitigen.

7.5. Sofern im Angebot nicht anders definiert, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 24 Monate ab dem Datum der Lieferung der mangelhaften Produkte.

7.6. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Eingriffe in die Ware durch den Kunden oder Dritte beruht.

8. Obsoleszenz

Im Falle der Stornierung eines Produktes (insbesondere bei elektronischen Bauteilen) ist HELLA nicht verpflichtet, den Fortbestand der Produkte über seine Gewährleistungsverpflichtung hinaus zu gewährleisten.

9. Haftung

9.1. Sofern HELLA einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen HELLA aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt.

9.2. Die Haftung gemäß Ziff 1 ist auf die vom Kunden nach diesem Vertrag zu zahlende Vergütung beschränkt und dass Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.

9.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle gegen HELLA gerichteten Haftungsansprüche aus diesem Vertrag gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (z.B. Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung).

9.4. Die gesetzliche Haftung von HELLA für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung von Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Vertraulichkeit / Geistiges Eigentum

10.1. Der Kunde verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von HELLA durch das Angebot übermittelten oder mit dem Angebot in Zusammenhang stehenden Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen (im Folgenden „Informationen“), wie z.B. Entwicklungsergebnisse basierend auf dem Kundenauftrag, schriftlich, mündlich oder auf einem anderen Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt sein werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Kunden nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die Vereinbarung zu verstoßen.

10.2. Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich der bekanntgegebenen Informationen bleiben HELLA vorbehalten. Die Bekanntgabe von Informationen gibt dem Kunden nicht das Recht, gewerbliche Schutzrechte oder hierin enthaltene Erfindungen anzumelden. Die Bekanntgabe ermächtigt den Kunden nicht, die Informationen für andere Zwecke als die Auswertung dieses Angebotes zu nutzen.

11. Freie und quelloffene Software / Rechte Dritter

11.1. Die Produkte können freie und quelloffene Komponenten (im Folgenden „FOSS“) enthalten. Die in der Dokumentation aufgeführte FOSS wird ausschließlich entsprechend der jeweiligen Lizenzbedingungen der FOSS lizenziert. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der AGB nicht gelten, wenn diese zwingenden Vorschriften der FOSS entgegenstehen. Darüber hinaus wird dem Kunden keine Patentlizenz gewährt. Die im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte beschränken sich ausschließlich auf urheberrechtlich geschützte Nutzungsrechte.

11.2. Die Produkte können Software enthalten, die unter der LGPLv2 oder der FOSS-Lizenz lizenziert ist. Alle enthaltenen FOSS-Produkte werden kostenlos geliefert und sind nicht im Verkaufspreis der Produkte enthalten. HELLA wird den Quellcode derjenigen Teile der Software zur Verfügung stellen, die unter FOSS-Lizenzen stehen. Um eine Kopie des Quellcodes anzufordern, muss der Kunde eine E-Mail an foss.office@hella.com schreiben. In seiner Anfrage muss der Kunde den Namen der Produkte angeben, für die der Quellcode benötigt wird, und mitteilen, wie HELLA den Kunden kontaktieren kann. HELLA behält sich das Recht vor, dem Kunden eine angemessene Gebühr zur Deckung der Bearbeitungs- und Versandkosten von HELLA in Rechnung zu stellen.

12. Höhere Gewalt

12.1. Ist HELLA oder ihr Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert, so ist HELLA für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit danach von der Pflichterfüllung befreit. Etwaige Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung bzw. um den Zeitraum, in dem die Leistung aufgrund eines der vorgenannten Ereignisse nicht möglich war. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse während eines laufenden Verzugs eintreten.

12.2. Wird eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durch ein solches Ereignis unmöglich oder nicht mehr möglich und ist dies nicht nur vorübergehender Natur, so ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Leistungshindernis ist nicht nur vorübergehend ist, wenn es länger als 12 Monate andauert.

12.3. Als Fälle höherer Gewalt oder gleichartige Ereignisse gelten unter anderem Brand, Unfall, Überschwemmung, Krieg, Streik, Betriebsstörungen der öffentlichen Versorgungssysteme oder Epidemien, Pandemien, Zerstörung von Produktionsanlagen, Aufstände oder Energiemangel oder andere Ursachen, die sich der Kontrolle der Vertragspartei entziehen, die sich auf diese Bestimmung beruft. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei über das Vorliegen von Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu informieren.

13. Sonstiges

13.1. Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren und gleichzeitigen schriftlichen und mündlichen Gespräche und Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf das Vertragsverhältnis und stellt die einzige und vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Gegenstand dar.

13.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HELLA abzutreten, weder vertraglich noch von Gesetzes wegen.

13.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Die Textform ist nicht ausreichend.

13.4. Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von HELLA.

13.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.